- Heiratsbuch
- Heiratsbuch,früher Heiratsregister, Personenstandsbuch (§§ 9 ff. Personenstandsgesetz), das neben dem Familienbuch vom Standesbeamten anlässlich der Eheschließung angelegt wird und in dem die Eheschließung im Beisein der Ehegatten und der Zeugen beurkundet wird. In das Heiratsbuch werden u. a. eingetragen: Vor- und Familiennamen der Eheschließenden, ihr Beruf und Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt, (fakultativ) die Religionszugehörigkeit; Name, Alter, Beruf und Wohnort der Zeugen. In der DDR wurde die Eheschließung im Ehebuch eingetragen (§ 6 Familiengesetzbuch). - In Österreich wird seit dem 1. 1. 1984 die Eheschließung in das Ehebuch (vorher Familienbuch) eingetragen, während die Schweiz das Eheregister kennt (Art. 119 ZGB, Art. 92 ff. Zivilstand-VO vom 1. 6. 1953).
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Hei|rats|buch, das: Personenstandsbuch, das zur Beurkundung der Eheschließungen dient.
Universal-Lexikon. 2012.